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§ 26 SächsKRegG (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Sächsisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 30. Juni 2025 sind die Leistungserbringer in Abweichung von § 7 Absatz 3 Satz 1 berechtigt, die Meldungen in nicht elektronischer Form an das Krebsregister zu übermitteln. In diesem Fall ist es verpflichtet, die übermittelten Daten elektronisch aufzuarbeiten.