Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 18 Löschung
Stand: 26.08.2026
Die Identitätsdaten sind mit Ausnahme von Geschlecht, Alter und Wohnort der Patientin oder des Patienten innerhalb von 15 Jahren nach dem Tod, jedoch spätestens 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.