Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 17 Datenverarbeitung zur Berichterstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/17#abs-1 (1) Auf Anfrage darf das Krebsregister Daten in aggregierter Form zur Beantwortung von Fragen zur Gesundheitsberichterstattung und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte an Dritte übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/17#abs-2 (2) Zum Zweck der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit in der Krebsforschung und hierfür erforderlicher Berichte über das Krebsgeschehen darf das Krebsregister auf Anfrage Daten in anonymisierter Form an internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die International Agency for Research on Cancer oder vergleichbare Institutionen übermitteln.

§ 16 § 18