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§ 18 SächsKRegG (Sachsen) — Löschung

Sächsisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Identitätsdaten sind mit Ausnahme von Geschlecht, Alter und Wohnort der Patientin oder des Patienten innerhalb von 15 Jahren nach dem Tod, jedoch spätestens 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.