Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 15 Rückmeldung an die Leistungserbringer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/15#abs-1 (1) Die Rückmeldung des Krebsregisters zu relevanten Daten von tumorspezifischen Auswertungen und leitlinienbasierten Qualitätsindikatoren an die Leistungserbringer erfolgt in Abhängigkeit von Entität und Fallzahl regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in aggregierter Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/15#abs-2 (2) Das Krebsregister ist berechtigt, patientenbezogene tumorspezifische Rückmeldungen an die Leistungserbringer vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/15#abs-3 (3) Für Leistungen, die über Rückmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen, können Kooperationsvereinbarungen mit den Zentren der Onkologie und anderen Leistungserbringern abgeschlossen werden.

§ 14 § 16