Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kulturraumverordnung
SächsKRVO§ 4 Festsetzung und Zahlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/4#abs-1 (1) Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. Die Zuweisungen werden vierteljährlich in zwei Teilbeträgen am 1. des ersten Monats und am 15. des zweiten Monats nach Maßgabe des Zuweisungsbescheids ausgezahlt. Die Summe der beiden Teilbeträge entspricht einem Viertel des Gesamtbetrages. Abweichend von Satz 2 kann der erste Teilbetrag der ersten vierteljährlichen Rate bis zum 18. Januar ausgezahlt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/4#abs-2 (2) Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. Die Zuweisungen werden vierteljährlich mit einem Viertel des Gesamtbetrages am 1. des ersten Monats des Quartals nach Maßgabe des Zuweisungsbescheides ausgezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/4#abs-3 (3) Ein Anspruch gegen den Freistaat Sachsen auf Zinsen für verspätet ausgezahlte Beträge besteht nicht.