Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kulturraumverordnung
SächsKRVO§ 5 Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung
Stand: 26.08.2026
Für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ist als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung der festgestellte Jahresabschluss nach § 88 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzureichen. Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen sind voneinander getrennt auszuweisen. Die Verwendung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen ist im Rechenschaftsbericht zu erläutern.