Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kulturraumverordnung

SächsKRVO

§ 3 Anzeigepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden ohne Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass der Kulturraum dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bis zum 1. Dezember des Vorjahres schriftlich mitteilt:

1. die Summe der planmäßig vorgesehenen Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen,

2. die Kontoverbindung des Kulturraums, an die die Zuweisung auszuzahlen ist,

3. vom ländlichen Kulturraum die geplante Höhe der Kulturumlage gemäß der vom Kulturkonvent beschlossenen Haushaltssatzung.

§ 2 § 4