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SächsKRVO

§ 2 Zuweisungen für die ländlichen Kulturräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-1 (1) Jeder ländliche Kulturraum erhält als Zuweisung einen Anteil an den Mitteln nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der dem Mittelwert seiner Referenzjahresanteile des letzten bereits abgeschlossenen Fünfjahreszyklus vor dem Zuweisungsjahr entspricht. Ein Referenzjahresanteil entspricht dem Anteil des Referenzjahresbetrages des Kulturraums an der Summe der Referenzjahresbeträge aller ländlichen Kulturräume im jeweiligen Referenzjahr und er wird auf neun Stellen nach dem Komma abgerundet. Der erste Fünfjahreszyklus umfasst die Jahre 2017 bis 2021 und wird mit dem Jahr 2021 abgeschlossen. Ein neuer Fünfjahreszyklus beginnt erst nach Abschluss des vorangegangenen Fünfjahreszyklus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-2 (2) Der Referenzjahresbetrag eines Kulturraums beträgt 75 Prozent des Betrages, um den die Bedarfsmesszahl nach Absatz 4 die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 im Referenzjahr übersteigt und er wird auf volle Euro aufgerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-3 (3) Die Umlagekraftmesszahl des Referenzjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlage des Kulturraums nach § 27 Absatz 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr vor dem Referenzjahr mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage nach Satz 2 vervielfacht wird. Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kulturumlage nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes aller ländlichen Kulturräume im Jahr vor dem Referenzjahr durch die Summe der Umlagegrundlagen für die ländlichen Kulturräume im Jahr vor dem Referenzjahr geteilt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-4 (4) Die Bedarfsmesszahl wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des Kulturraums mit dem für den Kulturraum geltenden Prozentsatz im Referenzjahr nach Absatz 5 und mit dem Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfacht wird. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des dritten Jahres vor dem Referenzjahr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-5 (5) Der Prozentsatz im Referenzjahr ist der Mittelwert aus der Verhältniszahl nach Satz 2 und aus dem für den Kulturraum im vorhergehenden Referenzjahr geltenden Prozentsatz und er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Die Verhältniszahl ergibt sich, indem der Zuschusswert nach Satz 3 ins Verhältnis zu dem kleinsten Zuschusswert aller ländlichen Kulturräume gesetzt wird. Der Zuschusswert des ländlichen Kulturraums ist die Summe der sich aus der Jahresrechnungsstatistik der sächsischen Kommunen ergebenden Auszahlungen für Kulturpflege aller Gemeinden und Landkreise im Kulturraum nach Abzug der zweckgebundenen Einzahlungen im dritten Jahr vor dem Referenzjahr bezogen auf die für dieses Jahr ermittelte Einwohnerzahl. Die Auszahlungen und Einzahlungen für Kulturpflege der Gemeinden und Landkreise ergeben sich aus der Produktgruppe „Denkmalschutz- und Pflege“ sowie der Kulturumlage aus dem Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ und dem Produktbereich „Kultur und Wissenschaft“ ohne die Produktgruppen „Volkshochschulen“, „Sonstige Volksbildung“ und „Förderung von Kirchgemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften“ der amtlichen Statistik.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-6 (6) Der Grundbetrag ist soweit rechnerisch möglich so zu berechnen, dass der im Referenzjahr zur Verfügung stehende Anteil der ländlichen Kulturräume nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgebraucht wird, und er wird auf fünf Stellen nach dem Komma abgerundet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/2#abs-7 (7) Für die Bemessung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 1 § 3