Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kulturraumverordnung
SächsKRVO§ 1 Bemessung der Landesmittel für die Kulturräume
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/1#abs-1 (1) Von den Mitteln nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten:
1. die ländlichen Kulturräume 48,73 Prozent,
2. die Stadt Chemnitz 13,33 Prozent,
3. die Stadt Leipzig 34,94 Prozent,
4. die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent.
Zeitgleich mit der Evaluation nach § 9 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben in den ländlichen und in den urbanen Kulturräumen die in Satz 1 genannten Prozentwerte anzupassen sind; dabei ist zu prüfen, ob sich die Kulturpflege gleichmäßig entwickelt hat. Vor einer Anpassung der in Satz 1 genannten Prozentwerte ist der Beirat nach § 34 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Zuweisungen werden auf volle Euro aufgerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRVO/1#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Mitteln für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten die Kulturräume im Zuweisungsjahr nicht verbrauchte Mittel für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes als Mittel für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes . Von den Mitteln nach Satz 1 erhalten die Kulturräume die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anteile.