Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz

SächsKRG

§ 8 Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts berührt sind, die der Rechtsaufsicht anderer Staatsministerien unterstehen, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium herzustellen.

§ 7 § 9