Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz

SächsKRG

§ 7 Beitritt zu ländlichen Kulturräumen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/7#abs-1 (1) Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies die Stadt und der Kulturraum beschließen. Soweit eine Stadt den Beitritt zum Kulturraum beschließt, muss der Kulturraum innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des städtischen Beschlusses über den Beitritt entscheiden. Der Kulturraum kann den Beitritt nur ablehnen, wenn dieser die Aufgabenerfüllung des Kulturraumes gefährden würde. Der Ablehnungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Fasst der Kulturraum innerhalb der Frist nach Satz 2 keinen Beschluss, wird der Beitritt zu dem im städtischen Beitrittsbeschluss genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach Satz 2. Die Beitrittsbeschlüsse sowie der Beitritt nach Satz 5 bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/7#abs-2 (2) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, werden im Kulturkonvent durch den Oberbürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der Oberbürgermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/7#abs-3 (3) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, sind gemäß § 6 Absatz 3 zur Zahlung der Kulturumlage verpflichtet. Davon unberührt bleibt die Pflicht, sich als Sitzgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 angemessen zu beteiligen sowie die festgelegte Kreisumlage gemäß § 26 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zu zahlen.

§ 6 § 8