Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz

SächsKRG

§ 10 Bericht durch den Sächsischen Kultursenat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Abstand von jeweils vier Jahren erstellt der Sächsische Kultursenat einen Bericht über den Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes, der insbesondere Empfehlungen für Zusammenarbeit und Kulturförderung zwischen Land und Kommunen enthält. Die Empfehlungen sollen substantiiert begründet werden. Der Bericht ist dem Landtag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zuzuleiten.

§ 9 § 11