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§ 10 SächsKRG (Sachsen) — Bericht durch den Sächsischen Kultursenat

Sächsisches Kulturraumgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Abstand von jeweils vier Jahren erstellt der Sächsische Kultursenat einen Bericht über den Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes, der insbesondere Empfehlungen für Zusammenarbeit und Kulturförderung zwischen Land und Kommunen enthält. Die Empfehlungen sollen substantiiert begründet werden. Der Bericht ist dem Landtag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zuzuleiten.