Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Konsumcannabisverordnung
SächsKCanVO§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.