Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.
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Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.