Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/28#abs-1 (1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. § 2 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/28#abs-2 (2) Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens 25 Prozent, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 Prozent und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 Prozent des beitragsfähigen Aufwands. § 135 Absatz 5 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/28#abs-3 (3) Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils des öffentlichen Interesses und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des restlichen Aufwands nach § 27 zu verwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 SächsKAG →
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- BVerwG, 18.11.2002 – 9 C 2.02Zitiert von 36
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