Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 20 Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern
Stand: 26.08.2026
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, können zusätzliche Beiträge erhoben werden. Das normale Maß bestimmt sich nach dem bei Wohnnutzung nach Art und Menge durchschnittlich anfallenden häuslichen Abwasser. Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen. Einzelheiten können durch Vertrag geregelt werden.