Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 6 Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz)
Stand: 26.08.2026
Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen.