Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz

SächsJagdG

§ 6 Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen.

§ 5 § 7