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§ 6 SächsJagdG (Sachsen) — Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz)

Sächsisches Jagdgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen.