Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz

SächsJagdG

§ 39 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/39#abs-1 (1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Jagdpachtverträgen ist die Abschusshöhe für Rehwild zwischen dem Verpächter und dem Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich festzulegen, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/39#abs-2 (2) Bestehende Abschusspläne sind bis zum 31. März 2013 nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/39#abs-3 (3) Die Bestellung zum Jagdbeirat an der oberen Jagdbehörde endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/39#abs-4 (4) Auf Angliederungsgenossenschaften sind bis zu ihrer Auflösung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 38