Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz
SächsJagdG§ 38 Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht.