Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz

SächsJagdG

§ 36a Schadensausgleich bei der Tierart Wolf

Stand: 17.10.2026

Sachsen

Werden durch wild lebende Wölfe oder wild lebende Wolf-Hund-Hybriden Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die Landesdirektion Sachsen auf Antrag gewährt.

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