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# § 36a SächsJagdG (Sachsen) — Schadensausgleich bei der Tierart Wolf

Sächsisches Jagdgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden durch wild lebende Wölfe oder wild lebende Wolf-Hund-Hybriden Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die Landesdirektion Sachsen auf Antrag gewährt.

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Zitiervorschlag: § 36a SächsJagdG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 19.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.10.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/36a

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