Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 104 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berichtet dem Sächsischen Landtag in zweijährigem Abstand zur Lage des Jugendstrafvollzugs in Sachsen.