Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 103 Verhältnis zum Bundesrecht
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 176 des Strafvollzugsgesetzes . Die Regelung über die entsprechende Geltung der Regelungen des Pfändungsschutzes (§ 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes, soweit darin auf § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes verwiesen wird) gilt fort.