Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung
SächsJSchriftgVO§ 3 Aufbewahrungsfristen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/3#abs-1 (1) Die Aufbewahrungsfristen für das in § 1 Absatz 1 genannte Schriftgut bestimmen sich nach der Anlage 1, soweit in den §§ 4 und 10 nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/3#abs-2 (2) Auf in der Anlage 1 nicht ausdrücklich bezeichnetes Schriftgut sind die in vergleichbaren Angelegenheiten aufgeführten Aufbewahrungsfristen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/3#abs-3 (3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, kann eine längere Aufbewahrungsfrist durch den zuständigen Bearbeiter bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/3#abs-4 (4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von den Regelungen der §§ 5 bis 9 die Aufbewahrungsfrist von einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise vom Datum der Weglegungsverfügung an, berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Behördenleiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/3#abs-5 (5) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt sind, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.