Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung

SächsJOrgVO

§ 29 Übertragbarkeit des Nießbrauchs bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, den §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes belegen ist.

§ 28 § 29a