Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 28 Befugnisse nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Stand: 26.08.2026
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes einer zugelassenen Vertreterin oder eines zugelassenen Vertreters (Artikel II § 12 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.