Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, den §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes belegen ist.