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§ 28 SächsJOrgVO (Sachsen) — Befugnisse nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes einer zugelassenen Vertreterin oder eines zugelassenen Vertreters (Artikel II § 12 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.