Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes einer zugelassenen Vertreterin oder eines zugelassenen Vertreters (Artikel II § 12 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.