Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 24c Audiovisuelle Vernehmungen
Stand: 26.08.2026
Für richterliche audiovisuelle Vernehmungen nach § 58a der Strafprozessordnung sind zuständig
1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz,
2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz,
3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden,
4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau,
5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig,
6. das Amtsgericht Plauen für den Bezirk des Amtsgerichts Plauen,
7. das Amtsgericht Zwickau für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal und Zwickau.