Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 20 Baulandsachen
Stand: 26.08.2026
Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen (§§ 217 ff. des Baugesetzbuchs ) ist das Landgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.