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§ 20 SächsJOrgVO (Sachsen) — Baulandsachen

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen (§§ 217 ff. des Baugesetzbuchs ) ist das Landgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.