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§ 67 Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/67#abs-1 (1) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 46 ff. wird das Doppelte der Gebühr der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben, mindestens 120 EUR. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/67#abs-2 (2) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/67#abs-3 (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

§ 66 § 68