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§ 34 Vertrauensleute

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/34#abs-1 (1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/34#abs-2 (2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.

§ 33a § 35