Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 34 Vertrauensleute
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/34#abs-1 (1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/34#abs-2 (2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.