Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 57 Anfall an den Fiskus
Stand: 26.08.2026
Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Absatz 3 und § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an den Fiskus, steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu.