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§ 46 Unschädlichkeitszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/46#abs-1 (1) Wird ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) veräußert, wird das Trennstück von den Belastungen des Grundstücks frei, wenn durch ein Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/46#abs-2 (2) Unter der gleichen Voraussetzung kann

1. im Fall der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden oder

2. der Eigentümer eines Grundstücks ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten sein Grundstück belastet ist, ein Recht, das ihm an einem anderen Grundstück zusteht, aufgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/46#abs-3 (3) Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gilt als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), gelten diese als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/46#abs-4 (4) Auf im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nur, soweit sie in dem Zeugnis angegeben sind. Es erstreckt sich nicht auf öffentliche Lasten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/46#abs-5 (5) Berechtigter im Sinne dieses Unterabschnitts ist der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder eines das Grundstück belastenden Rechts.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/46#abs-6 (6) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 45 § 47