Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 47 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/47#abs-1 (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/47#abs-2 (2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.

§ 46 § 48