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§ 39 Vorschlag der ehrenamtlichen Richter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/39#abs-1 (1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/39#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 38 § 40