Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 39 Vorschlag der ehrenamtlichen Richter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/39#abs-1 (1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/39#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.