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§ 39 SächsJG (Sachsen) — Vorschlag der ehrenamtlichen Richter

Sächsisches Justizgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.