(1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
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(1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.