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SächsJG

§ 26 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf Grundlage von § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, die Landesdirektion. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst.

§ 25b § 27