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§ 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/20#abs-1 (1) Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:

1. das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;

2. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;

3. das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;

4. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/20#abs-2 (2) Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig.

§ 19 § 21