Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/20#abs-1 (1) Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:
1. das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
3. das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
4. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/20#abs-2 (2) Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig.