Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 42 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/42#abs-1 (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/42#abs-2 (2) Wird eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/42#abs-3 (3) Die Entscheidung wird der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 41 Absatz 4 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/42#abs-4 (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/42#abs-5 (5) Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird.