Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 41 Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/41#abs-1 (1) Gegen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, von Selbstverletzungen oder der Selbsttötung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/41#abs-2 (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Jugendarrestantinnen und des Jugendarrestanten, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Arresträumen, und
3. die Trennung von anderen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten (Absonderung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/41#abs-3 (3) Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. Die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und, soweit die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/41#abs-4 (4) Bei einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nach § 22 Absatz 5 Satz 3 und bei Vorführungen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde oder beim Transport ist die Fesselung der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten an den Händen oder an den Füßen zulässig, wenn eine konkrete Entweichungsgefahr in seiner Person besteht. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.