Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 22 Gesundheitspflege

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/22#abs-1 (1) Die Einrichtung unterstützt die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie vermittelt ihnen die Bedeutung einer gesunden Lebensweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/22#abs-2 (2) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/22#abs-3 (3) Der Nichtraucherschutz ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/22#abs-4 (4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Sind sie nicht krankenversichert, haben sie einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/22#abs-5 (5) Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach Absatz 4 und die Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 können im medizinischen Bereich der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt erfolgen, der die Einrichtung angegliedert ist. Dabei ist die Trennung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten von Gefangenen zu gewährleisten. Ein Aufenthalt außerhalb der Einrichtung aus medizinischen Gründen kann auch gegen den Willen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten in Begleitung von Bediensteten durchgeführt werden. Eine Unterbringung von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten im Justizvollzugskrankenhaus erfolgt nicht.

§ 21 § 23