Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 35 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/35#abs-1 (1) Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/35#abs-2 (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen.