Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 36 Verhalten der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/36#abs-1 (1) Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/36#abs-2 (2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/36#abs-3 (3) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben ihren Arrestraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/36#abs-4 (4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 35 § 37