Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 27 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Einrichtung fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.