Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 26 Religionsausübung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/26#abs-1 (1) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/26#abs-2 (2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft. Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung geboten ist. In diesem Fall soll die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher gehört werden. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/26#abs-3 (3) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen. Diese dürfen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/26#abs-4 (4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.